Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) die Änderungsmechanismen in Nr.1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt.
Daher sind nach diesen Änderungsmechanismen vorgenommene Text- und Preisänderungen ebenfalls unwirksam.
Deshalb müssen wir – Sie als Kunde und wir als Bank – die Grundlage unserer weiteren Geschäftsbeziehung neu vereinbaren.